Satzung des BNV Bundesverbandes - BNV Verkehrspsychologen - Förderung der Verkehrssicherheit, Verkehrspsychologen Verein
Satzung

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Satzung des Bundesverbandes niedergelassener Verkehrspsychologen (BNV e.V.)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Bundesverband Niedergelassener Verkehrspsychologen" (abgekürzt "BNV" oder BNV e.V.). Der Verein ist im Vereinsregister Hamburg eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereines ist die Förderung der Verkehrssicherheit durch Entwicklung, Verbesserung und Qualitätssicherung von verhaltensändernden Maßnahmen für Verkehrsteilnehmer, speziell von individuellen Rehabilitationsmaßnahmen für auffällige Verkehrsteilnehmer, und die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen im Verkehrsbereich tätigen Berufsgruppen. Dazu gehört auch die Einwirkung auf gesetzliche und standesrechtliche Rahmenbedingungen der Arbeit freiberuflich tätiger Verkehrspsychologen sowie die Vertretung der Interessen freiberuflicher Verkehrspsychologen, speziell in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen.

§ 3 Voraussetzung der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können Verkehrspsychologen werden, die unabhängig von Trägern amtlich anerkannter Untersuchungsstellen für Fahreignung arbeiten. Voraussetzung für die Aufnahme von Personen aus dem Bereich der Klinischen Verkehrspsychologie ist zusätzlich, dass Sie über eine therapeutische Qualifikation verfügen.

Fördernde Mitglieder können Personen werden, die Ziele und Prinzipien des BNV akzeptieren, ohne alle Kriterien der Mitgliedschaft zu erfüllen. Fördernde Mitglieder erhalten die Informationen des BNV, können an allen Versammlungen von Mitgliedern teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. Ihr Mitgliedsbeitrag beträgt 50% des regulären Beitrags. Sie sollen grundsätzlich mit der Tatsache ihrer Fördermitgliedschaft nicht werben.

Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich in besonderer Weise um den BNV verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag in der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, in ihrer Arbeit im Bereich der klinischen Verkehrspsychologie nach den Richtlinien der "Selbstverständnis-Erklärung" in der - der Satzung beigefügten - aktuellen Version zu arbeiten. Mitglieder sind verpflichtet, sich fortzubilden. Darüber hinaus verpflichten sich die Mitglieder zu einem dem Berufsstand des Psychologen und der Verantwortung gegenüber den Klienten und der Öffentlichkeit angemessenen ethischen Verhalten. Missachtung dieser Pflichten kann zum Ausschluss des Mitglieds führen.

§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand, er kann diese Entscheidung von dem Nachweis der Voraussetzungen nach § 3 abhängig machen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Widerspruch einlegen, über den die nächste MV abschließend entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Treffen der Entscheidung.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereines zum Monatsende. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf eigene Initiative oder auf Antrag von mindestens fünf Vereinsmitgliedern. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller oder das betroffene Mitglied Widerspruch einlegen, über den die nächste MV abschließend entscheidet. Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere das Nichtbezahlen von Mitgliedsbeiträgen in Höhe von einem Jahresbeitrag, das Entfallen der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, Verstoß gegen die Vereinssatzung oder andere Vereinsbestimmungen oder vereinsschädigendes Verhalten.

§ 7 Stimmen

Jede natürliche Person, die ordentliches oder Ehrenmitglied ist, hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied die Zahlung der Beiträge aus einem wichtigen Grund erlassen, reduzieren oder stunden. Ehrenmitglieder entrichten keinen Mitgliedsbeitrag.

Der Mitgliedsbeitrag darf nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden, insbesondere für Bürokosten, Reisekosten und die Aufwandsentschädigung für den Geschäftsführer oder sonstige Mitarbeiter.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- der/die KassenprüferInnen


§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung (MV) tagt mindestens einmal pro Jahr.

Ihre Aufgaben sind insbesondere:

* Änderung der Satzung,

* Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

* Bestimmung eines Geschäftsführers,

* Fassen von Grundsatzbeschlüssen, die Vorstand und Geschäftsführer binden,

* Entscheidungen über Widersprüche gegen Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

* Auflösung des Vereines,

* Änderung der Mitgliedsbeiträge,

*Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstands mit Ausblick auf die künftigen Vereinsaktivitäten,

* Entgegennahme der Kassenberichte des Kassenwarts,

* Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer

Die MV wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Versand der Einladung per E-Mail oder als Anhang einer E-Mail ist ausreichend. Eine außerordentliche MV muss auf Antrag von mindestens 10% der Stimmen der Mitglieder einberufen werden.

Eine ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig, sofern mindestens 15% der Stimmen vertreten sind. Sie bestimmt zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter und einen Protokollanten.

Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine nachfolgend einberufene MV mit derselben Tagesordnung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens einem anwesenden Mitglied ist eine Abstimmung geheim durchzuführen.

Satzungsänderungen, Bestellung eines Geschäftsführers und Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, in allen anderen Fällen reicht die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen.

Über den Verlauf der MV ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist und spätestens sechs Wochen nach der MV den Mitgliedern auf Anfrage zur Verfügung zu stellen ist, zudem ist es spätestens mit der Einladung zur nächsten MV zu verschicken.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Die Mitgliederversammlung kann entscheiden, den Vorstand für die laufende Wahlperiode um bis zu vier weitere stellvertretende Vorsitzende zu erweitern. Alle Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt, berechnet von der wählenden Mitgliederversammlung bis zur wählenden Mitgliederversammlung des dritten Folgejahres. Nachwahlen für unbesetzte Positionen im Vorstand sind möglich für eine Dauer, die der restlichen Amtsdauer der anderen Vorstandsmitglieder entspricht. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Eine Wiederwahl ist möglich. Sofern nach Ablauf von drei Jahren kein neuer Vorstand gewählt wurde, führt der alte Vorstand die Geschäfte kommissarisch weiter.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem Vereinsorgan obliegen. Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen, zu denen auch die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen zählt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder die seines Sitzungsvertreters.

Der Vorstand trifft sich mindestens zweimal im Jahr, möglichst zusammen mit dem Geschäftsführer, und trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse zwischen den Sitzungen können auch telefonisch oder schriftlich gefasst werden, wenn sie von allen Vorstandsmitgliedern einstimmig erfolgen oder, wenn eine Geschäftsordnung anderes gestattet, nach dieser. Gefasste Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und dem Geschäftsführer unaufgefordert, Mitgliedern auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich, notwendige Auslagen werden erstattet.

§ 12 Geschäftsführer

Der Verein kann einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestimmen. Dieser führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt dessen fachlichen Belange insbesondere im berufsrechtlichen und berufspolitischen Bereich. Er ist an die Satzung sowie die Beschlüsse der MV und des Vorstandes gebunden und in diesem Rahmen in seinen Entscheidungen frei. Er erhält für seine Arbeit eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der MV festzulegen ist.

§ 13 Regionale Arbeitskreise

Mitglieder des BNV können sich zu regionalen Arbeitskreisen zusammenschließen. Diese Zusammenschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Sie dienen dem Informationsaustausch und der Vertretung der Interessen vor Ort, haben aber kein Vertretungsrecht für den BNV, Stellungnahmen nach außen bedürfen der Abstimmung mit Vorstand oder Geschäftsführer.

§ 14 Ordnungen

Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig. Eine Geschäftsordnung des Vorstandes kann dieser sich eigenständig geben.

§ 15 Gechäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Auflösung

Der Verein kann auf einer ordnungsgemäß einberufenen MV seine Auflösung beschließen. Ist eine MV mit diesem Tagesordnungspunkt nicht beschlussfähig, so ist eine nachfolgend einberufene MV mit diesem TOP unabhängig von der Anzahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

>Das nach dem Ende der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs), die es für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Verkehrspsychologie zu verwenden hat.


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