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Bundesverband Niedergelassener Verkehrspsychologen Satzung |
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Satzung des
Bundesverbandes § 1 Name und
Sitz Der Verein führt
den Namen "Bundesverband Niedergelassener Verkehrspsychologen" (abgekürzt
"BNV" oder „BNV e.V.“). Der
Verein ist im Vereinsregister Hamburg eingetragen.
§ 2
Vereinszweck Zweck des
Vereines ist die Förderung der Verkehrssicherheit durch Entwicklung,
Verbesserung und Qualitätssicherung von verhaltensändernden Maßnahmen für
Verkehrsteilnehmer, speziell von individuellen Rehabilitationsmaßnahmen für
auffällige Kraftfahrer und die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen im
Verkehrsbereich tätigen Berufsgruppen. Dazu
gehört auch die Einwirkung auf gesetzliche und standesrechtliche
Rahmenbedingungen der Arbeit freiberuflich tätiger Verkehrspsychologen sowie
die Vertretung der Interessen freiberuflicher Verkehrspsychologen, speziell in
wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen. Für die Erfüllung seiner Aufgaben
arbeitet der Verein mit der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband
Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) zusammen. § 3
Voraussetzung der Mitgliedschaft Mitglieder des
Vereines können alle natürlichen Personen werden, die im Bereich der
Verkehrspsychologie unabhängig von Trägern amtlich anerkannter
Untersuchungsstellen für Fahreignung arbeiten. Voraussetzung für die Aufnahme
von Personen ist, dass diese Diplom-Psychologen sind und mit mindestens einem
Drittel ihrer eingesetzten Arbeitszeit im Bereich der Verkehrspsychologie
arbeiten, für Personen aus dem Bereich der Klinischen Verkehrspsychologie zusätzlich,
dass Sie über eine therapeutische Qualifikation verfügen. Fördernde
Mitglieder können Personen werden, die Ziele und Prinzipien des BNV
akzeptieren, ohne alle Kriterien der Mitgliedschaft zu erfüllen. Fördernde
Mitglieder erhalten die Informationen des BNV, können an allen Versammlungen
teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. Ihr Mitgliedsbeitrag beträgt 50% des
regulären Beitrags. Sie sollen grundsätzlich mit der Tatsache ihrer Fördermitgliedschaft
nicht werben. Ehrenmitglieder
können Personen werden, die sich in besonderer Weise um den BNV verdient
gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag in der Mitgliederversammlung auf
Lebenszeit ernannt. § 4
Selbstverpflichtung Die Mitglieder
des Vereines verpflichten sich, in ihrer Arbeit im Bereich der klinischen
Verkehrspsychologie nach den Richtlinien der "Selbstverständnis-Erklärung"
in der - der Satzung beigefügten - aktuellen Version zu arbeiten. Ein
nachgewiesener Verstoß gegen diese Richtlinien stellt einen Ausschlussgrund
dar. § 5
Mitgliedschaft Die
Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme eines
Mitgliedes entscheidet der Vorstand, er kann diese Entscheidung von dem Nachweis
der Voraussetzungen nach § 3 abhängig machen. Der Vorstand informiert die
Mitglieder über die Aufnahme neuer Mitglieder möglichst umgehend, spätestens
mit der Einladung zur nächsten MV. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann
der Antragsteller Widerspruch einlegen, über den die nächste MV abschließend
entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Treffen der Entscheidung. § 6 Ende der
Mitgliedschaft Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereines. Über den
Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf eigene Initiative oder
auf Antrag von mindestens fünf Vereinsmitgliedern. Gegen die Entscheidung des
Vorstandes kann der Antragsteller oder das betroffene Mitglied Widerspruch
einlegen, über den die nächste MV abschließend entscheidet. Gründe für
einen Ausschluss sind insbesondere das Nichtbezahlen von Mitgliedsbeiträgen,
das Entfallen der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, Verstoß gegen die
Vereinssatzung oder andere Vereinsbestimmungen oder vereinsschädigendes
Verhalten. § 7 Stimmen Jede natürliche
Person, die ordentliches oder Ehrenmitglied ist, hat in der
Mitgliederversammlung eine Stimme. § 8
Mitgliedsbeitrag Von den
Mitgliedern des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann einem
Vereinsmitglied die Zahlung der Beiträge aus einem wichtigen Grund erlassen,
reduzieren oder stunden. Ehrenmitglieder entrichten keinen Mitgliedsbeitrag. Der
Mitgliedsbeitrag darf nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden,
insbesondere für Bürokosten, Reisekosten und die Aufwandsentschädigung für
den Geschäftsführer oder sonstige Mitarbeiter. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages ist jährlich zu überprüfen und durch die MV auf Vorschlag
des Vorstandes gegebenenfalls anzupassen. § 9 Organe des
Vereins Die Organe des
Vereines sind: - die
Mitgliederversammlung - der Vorstand - der/die
KassenprüferInnen § 10
Mitgliederversammlung Die
Mitgliederversammlung (MV) tagt mindestens einmal pro Jahr. Ihre Aufgaben
sind insbesondere: * Änderung der
Satzung, * Wahl,
Entlastung und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, * Bestimmung
eines Geschäftsführers, * Fassen von
Grundsatzbeschlüssen, die Vorstand und Geschäftsführer binden, *
Entscheidungen über Widersprüche gegen Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern, * Auflösung
des Vereines, * Änderung der
Mitgliedsbeiträge, *Entgegennahme
der Geschäftsberichte des Vorstands mit Ausblick auf die künftigen
Vereinsaktivitäten, * Entgegennahme
der Kassenberichte des Kassenwarts, * Entgegennahme
der Berichte der Kassenprüfer Die MV wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine außerordentliche MV muss auf
Antrag von mindestens 10% der Stimmen der Mitglieder einberufen werden. Eine
ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig, sofern mindestens 15% der
Stimmen vertreten sind. Sie bestimmt zu Beginn der Versammlung einen
Versammlungsleiter und einen Protokollanten. Ist eine
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine nachfolgend einberufene
MV mit derselben Tagesordnung unabhängig von der Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungen
erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens einem anwesenden
Mitglied ist eine Abstimmung geheim durchzuführen. Satzungsänderungen,
Bestellung eines Geschäftsführers und Auflösung des Vereins bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, in allen anderen Fällen reicht die
einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Über den
Verlauf der MV ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter
und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist und spätestens sechs Wochen nach
der MV den Mitgliedern auf Anfrage zur Verfügung zu stellen ist, zudem ist es
spätestens mit der Einladung zur nächsten MV zu verschicken. § 11 Vorstand Der Vorstand im Sinn des § 26
BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schriftführer und dem Kassenwart. Die Mitgliederversammlung kann entscheiden,
den Vorstand für die laufende Wahlperiode um bis zu zwei weitere
stellvertretende Vorsitzende zu erweitern. Alle Vorstandsmitglieder müssen voll
geschäftsfähig sein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand
wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Nachwahlen für unbesetzte
Positionen im Vorstand sind möglich für eine Dauer, die der restlichen
Amtsdauer der anderen Vorstandsmitglieder entspricht. Jedes Vorstandsmitglied
ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Eine Wiederwahl ist
möglich. Der Vorstand
ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem Vereinsorgan obliegen. Neben der Vertretung des Vereins hat der
Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen, zu denen auch die Vorbereitung und
Einberufung der Mitgliederversammlungen zählt. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der
Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder die seines
Sitzungsvertreters. (Die Zuständigkeiten und der Geschäftsablauf sind ein
einer Geschäftsordnung zu regeln) Der Vorstand
trifft sich mindestens zweimal im Jahr, möglichst zusammen mit dem Geschäftsführer
und trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse zwischen den
Sitzungen können auch telefonisch oder schriftlich gefasst werden, wenn sie von
allen Vorstandsmitgliedern einstimmig erfolgen. Gefasste Beschlüsse sind
schriftlich festzuhalten und dem Geschäftsführer unaufgefordert, Mitgliedern
auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten
ehrenamtlich, notwendige Auslagen werden erstattet. § 12 Geschäftsführer Der Verein kann
einen Geschäftsführer bestimmen. Dieser führt die laufenden Geschäfte des
Vereins und vertritt dessen fachlichen Belange insbesondere im berufsrechtlichen
und berufspolitischen Bereich. Er ist an die Satzung sowie die Beschlüsse der
MV und des Vorstandes gebunden und in diesem Rahmen in seinen Entscheidungen
frei. Er erhält für seine Arbeit eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe von
der MV festzulegen ist und die monatlich in Rechnung gestellt wird. Die
Abrechnungen sind auf jeder MV vorzulegen. § 13 Regionale
Arbeitskreise Mitglieder des
BNV können sich zu regionalen Arbeitskreisen zusammenschließen. Diese
Zusammenschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Sie dienen dem
Informationsaustausch und der Vertretung der Interessen vor Ort, haben aber kein
Vertretungsrecht für den BNV, Stellungnahmen nach außen bedürfen der
Abstimmung mit Vorstand oder Geschäftsführer. § 14 Auflösung Der Verein kann
auf einer ordnungsgemäss einberufenen MV seine Auflösung beschließen. Ist
eine MV mit diesem Tagesordnungspunkt nicht beschlussfähig, so ist eine
nachfolgend einberufene MV mit diesem TOP unabhängig von der Anzahl der
vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Das nach dem
Ende der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Deutsche
Gesellschaft für Psychologie (DGPs), die es für gemeinnützige Zwecke im
Bereich der Verkehrspsychologie zu verwenden hat. |
Impressum und Kontaktinformation BNV e.V.:BNV - Dipl.-Psych. Rüdiger Born, Geschäftsführer - Börnestr 34 - 22089 Hamburg - Telefon: 040 -27 87 38 10 - Info@bnv.de |