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Bundesverband Niedergelassener Verkehrspsychologen Stellungnahme § 70 FeV |
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Stellungnahme zum § 70 FeV für BASt-Gespräch 25.01.00 Vorbemerkung: Im folgenden werden wir anhand der im Hintergrundpapier der BAST zu dem Expertengespräch am 25.10.99 vorgegebenen Gliederungen und Vorgaben die Positionen unseres Verbandes für den Bereich der niedergelassenen Verkehrspsychologen skizzieren. Dabei ist es aber an einigen Stellen notwendig, auf eine Meta-Ebene zu gehen, da in bestimmten Aspekten die vorgegebene Fragestellung das Vorliegen von Problembereichen falsch darstellt, bzw. vorgeschlagene Alternativen entweder eine unvollständige oder aber nicht akzeptable Kategoriesierung von Lösungsmöglichkeiten darstellen. So sehr das Bemühen, die Sichtweisen und Lösungsansätze von Experten zu gliedern und Aussagen vergleichbar zu machen, ist, so wichtig ist es aber auch sich die Gefahr zu vergegenwärtigen, daß damit die Breite wissenschaftlich begründbarer, historisch gewachsener oder auch einfach individuell geprägter Sichtweisen zu verengen. Deshalb sei eine gelegentliche Verweigerung der Erbsenzählerei" nach der Art 17% der befragten Experten halten eine Akzeptanzerhebung für sinnvoll" gestattet. Diese Bedenken gegen die Vorstrukturierung greifen schon bei der Einleitung. Unter explizitem Bezug auf den § 70 der FeV wird (noch dazu unterstrichen) erklärt, daß eine Voraussetzung die Verankerung der Maßnahme in einem wissenschaftlich fundierten Konzept" sei. Der Wortlaut der Verordnung spricht aber von der Notwendigkeit, daß den Kursen ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes Konzept zugrunde liegt" (§ 70, Absatz 1, Punkt 1 der FeV). Der aus unserer Sicht wichtige Unterschied ist der, das der Gesetzgeber offenbar die Entwicklungsmöglichkeiten in diesem Bereich bewußt offenhalten wollte und damit lediglich die Anforderung stellte, daß dem Kurs ein Konzept zugrunde liegt (daß sein Ausgangspunkt darin liegt), daß auf wissenschaftlicher Grundlage (also nach öffentlich zugänglichen Methoden, intersubjektiv überprüfbar, mit veröffentlichen Ergebnissen, in Auseinandersetzung mit herrschenden Überzeugungen, theoriegeleitet etc.) entwickelt", also weitergeführt wurde. Damit ist die Möglichkeit offengehalten, daß auch bislang noch nicht entwickelte, von der etablierten Wissenschaft noch nicht bis ins letzte elaborierte Konzepte als diskussionswürdig" gelten, daß sie, um in dem in der Fragestellung verfälschten Bild zu bleiben, eben nicht in den bekannten Gestaden vor Anker liegen", sondern diese als Ausgangslage nehmen. Die Entwicklungslogik eines neuen Konzeptes soll also nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers nachvollziehbar bleiben, es darf sich aber ein Stück von dem Bekannten entfernen, es muß nicht festliegen, nicht verankert" sein. Während der Gesetzestext also das dynamische, entwicklungsfähige Element betont, verwandelt sich in der scheinbar nur marginal abgewandelten Wiedergabe des Verordnungstextes seine Botschaft in die Betonung des Statischen, Festen: verankert in" statt entwickelt auf". Eine ähnliche Tendenz würde auch die Analyse der Ersetzung von auf wissenschaftlicher Grundlage" in wissenschaftlich fundiert" ergeben. Natürlich bedeuten beide Aussagen fast" dasselbe, aber eben nur fast" und warum wird nicht wie sonst die Originalformulierung genommen, sondern eine etwas anders gefärbte? Nach diesem kleinen, fast sprachspielerisch anmutenden Exkurs als Beispiel einer Sichtweise, die therapeutisch geprägt eben nicht nur die Inhaltsebene, sondern die sprachliche Form als Ausdruck einer nicht unbedingt bewußten, aber handlungsleitenden Interpretation der komplexen Realität ernst nimmt, nun zu den einzelnen Fragen:
a. Kurskonzept auf wissenschaftlicher Grundlage Welche wissenschaftlichen Konzepte sind akzeptabel?" Noch ein weiterer Formulierungs- und damit Bedeutungswandel von den auf wissenschaftlichen Grundlage entwickelten Konzepte" zu den wissenschaftlichen Konzepten". Die Frage nach der Intention des Gesetzgebers und dessen Umsetzung muß eine andere sein: Welche Kriterien gibt es dafür, daß ein Kurskonzept auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelt wurde." Sehr stichwortartig: Das Konzept muß sich mit bisherigen Kursmodellen auseinandersetzen, die vorhandene Literatur in Kernbereichen sichten und werten, theoriegeleitete und grundsätzlich empirisch abprüfbare Hypothesen über Wirkmechanismen von Verhaltensänderungen aufstellen, aus diesen Unterziele entwickeln, Methoden angeben, die sowohl glaubwürdig Effekte produzieren können als auch grundsätzlich lehrbar für Moderatoren sein sollen, es muß eine operationalisierte Zieldefiniton unter Reflexion der Einbettung in das Fahrerlaubnisrecht enthalten, das Konzept muß Anhaltspunkte für zu messende Variablen enthalten, um gezielte Veränderungsmessungen zu ermöglichen, es sollte (aber muß nicht) Vorhersagen über differentielle Effekte machen und schließlich sollte es komplett veröffentlicht werden, um Grundannahmen, Methoden und Ergebnisse einer wissenschaftlichen Diskussion zugänglich zu machen. Ob es auf psychodynamischer, verhaltenstherapeutischer, gruppendynamischer, bioenergetischer oder medizinischer Grundlage beruht, ist demgegenüber relativ bedeutungslos.
Ein möglichst heterogener. Einerseits sollten natürlich für die Beurteilung einer wissenschaftlichen Grundlage Wissenschaftler aus dem Hochschulbereich vertreten sein. Auf der anderen Seite ist es Fakt, daß die Verkehrspsychologie in den letzten Jahrzehnten im Bereich Diagnostik und Prognosekriterien fast ausschließlich aus der Begutachtungspraxis heraus weiterentwickelt wurde und daß wesentliche Impulse für verhaltensändernde, für eine therapeutische ausgerichtete Verkehrspsychologie eher aus dem Bereich der Psychotherapie (und auch hier wieder der Praxis) kamen. Aus diesem Grunde erscheint eine (etwa gleiche) Mischung aus Hochschullehrern, Fachleuten aus den Begutachtungsstellen und eher rehabilitativ/therapeutisch/pädagogisch Tätigen sinnvoll. Gerade die unterschiedlichen Ausgangspunkte bieten die Gewähr, daß weder nur abstrakte, im Labor gewonnene Theorie eine Bewährungschance bekommt, noch unreflektierte Praxis, die subjektive Evidenz mit intersubjektiv überprüfbarer Effizienz verwechselt. Organisationspolitisch gedacht: Vorschlag der Gruppen durch die Deutsche Gesellschaft für Psychologie, die Träger der Untersuchungsstellen (TÜV, DEKRA, AVUS etc.) und den Bundesverband Niedergelassener Verkehrspsychologen. b. Bestätigung der Geeignetheit der Kurse durch ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten" Welcher Personenkreis sollte diese Gutachten abgeben?" Wieder eine kleine, diesmal möglicherweise nur auf einem Flüchtigkeitsfehler beruhende Verschiebung von einem Gutachten zu mehreren aber der Kern des Problems liegt damit offen: Es muß entscheiden werden, ob 1 Person 1 Gutachten erstellt, mehrere Personen 1 Gutachten oder mehrere Gutachten von verschiedenen Personen erstellt werden sollen. Und gilt dieses für jedes Kurskonzept gesondert oder für alle insgesamt? Die beiden extremen Varianten lauten: Alle Kurse werden bundesweit durch jeweils ein und dieselbe Person in Form eines von dieser Person allein erstellten Gutachtens bestätigt. Oder: Jeder, der einen Kurs anerkennen lassen will, kann dazu eigene Gutachten einer beliebigen Anzahl von Personen beibringen. Sinnvoll erscheinen uns hier zwei Prinzipien: Zum einen sollte ein einziges, aber zusammengesetztes Gremien in allen Fällen auf Grund vergleichbarer Kriterien entscheiden. Ein Gremium in allen Fällen deshalb, um einerseits Kontinuität und andererseits Reflexion und gezielte Weiterentwicklung von Entscheidungskriterien zu erleichtern und um nicht nur auf die Sichtweise eines einzelnen zu setzen. Zum zweiten sollte dieses Gremium möglichst unabhängig von den Trägern, Anbietern oder Entwicklern solcher Kurse sein. Uns wäre vorstellbar, das die Zusammensetzung und Führung" eines solchen Gremiums bei der BASt liegen könnte.
Da die wissenschaftliche Grundlage schon durch ein anderes Gremien (beide Fragestellungen sollten hintereinander von unabhängigen Gremien überprüft werden) akzeptiert wurde, sollte sich die Überprüfung der Geeignetheit eher auf die Frage nach Umsetzbarkeit, Klarheit, Überprüfbarkeit, Dokumentation, Kosten-Nutzen-Verhältnis konzentrieren. Überspitzt: Ein Gruppenprogramm auf tiefenpsychologischer Grundlage kann wissenschaftlich fundiert, wirksam und sogar operationalisierbar sein, wenn es von 120 dreistündigen Sitzungen in 3 Jahren ausgeht, erscheint es wenig geeignet". Es geht um die pragmatische Umsetzbarkeit, was bedeuten kann, das in diesem Überprüfungsschritt beispielsweise auch Verwaltungsfachleute, Straßenverkehrsämter etc. herangezogen werden könnten.
Die Kurse müssen an dieser Stelle der Überprüfung relativ konkret beschrieben werden, um eine Abschätzung der Geeignetheit leisten zu können, die ja nicht auf dem empirischen Beweis einer Wirksamkeit beruht. Nach der Intention des Gesetzgebers ist unter Geeignetheit offensichtlich nicht die Wirksamkeit zu verstehen, die in einem folgenden Punkt des § 70, Absatz 1 der FeV behandelt wird, sondern die Abschätzung, wieweit ein wissenschaftlich begründetes Konzept in die Praxis umsetzbar ist und wie groß die Chance ist, die intendierten Ziele zu erreichen. Diese Ziele sind ja letztlich das Prüfkriterium für solche Kurse insgesamt, dazu werden nähere Ausführungen aber an anderer Stelle gemacht. Es geht also eher um die der Chance, daß ein solcher Kurs auf seine Wirksamkeit überprüft werden kann und für einen breiten Einsatz geeignet ist. Es müssen also Eckdaten (Gruppengröße, Sitzungsdauer, Sitzungsfrequenz, Ablauf), Einsatz diagnostischer Mittel, Dokumentation, verwendete Interventionsmethoden, Ausbildungskonzepte für Moderatoren, Meßverfahren etc. beschrieben werden. Es muß quasi das Werkzeug auf seine Brauchbarkeit hin untersucht werden, unabhängig davon, welcher spezielle Effekt später damit erreicht wird. Dies alles wiederum muß geschehen, damit die" nicht der Gutachter" tätig werden kann zumindest erscheint uns eine Arbeitsgruppe statt einer einzelnen Person unverzichtbar.
c. Nachweis der Wirksamkeit in einem Bewertungsverfahren (Evaluation)" Anhand welcher Indikatoren kann die Wirksamkeit festgestellt werden?" Grundsätzlich ist anzumerken, daß in unserem Verständnis, daß sich mit der Formulierung des Gesetzestextes deckt, unter Evaluation immer die empirische Prüfung verstanden wird, ob das eingesetzte Mittel den angestrebten Zweck erreicht. Ziel dieser Kurse ist stets, wie es auch in der Überschrift des § 70 zum Ausdruck kommt, die Wiederherstellung der Kraftfahreignung", Evaluation kann also nur bedeuten, zu überprüfen, ob dieses Ziel erreicht wurde, nicht, ob Kundenzufriedenheit erreicht wurde, Eckdaten eingehalten wurde, die Träger finanziell profitiert haben, die Verkehrstäter sich genug bestraft gefühlt haben oder sonstige Indikatoren. Damit wird klar, daß aus unserer Sicht von allen angeführten Kriterien nur eines geeignet ist, als Indikator für die Wirksamkeitsüberprüfung zu dienen: Die Rückfallhäufigkeit und zwar, da es keine andere vernünftige Operationalisierung gibt, anhand von VZR-Daten. Dabei kann nicht verkannt werden, daß andere Meßwerte durchaus als Indikatoren für den Indikator" sinnvoll sein können, wie beispielsweise Wissenszuwachs, gesunkenen Leberwerte, bessere Vorsätze, Angaben zu verringertem Alkoholkonsum, veränderte Risikowahrnehmung etc. Aber diese Indikatoren können ihre Funktion als kurzfristige Überprüfungsmöglichkeit, ob eine Entwicklung in die richtige Richtung geht, nur dann erfüllen, wenn sie nachweisbar an den eigentlichen Indikator, die Rückfallwahrscheinlichkeit gekoppelt sind. Die Wiederherstellung der Eignung, also der Fähigkeit, ohne Gesetzesverstöße, leistungsfähig und ohne Versagen bei Beanspruchungen am Straßenverkehr teilzunehmen, ist letztlich das Endziel aller Regelungen und Interventionen.
Selbstverständlich ist optimal eine parallelisierte Kontrollgruppe mit prä-post-Datenerhebung insofern scheint es sich eher um eine rhetorische Frage zu handeln, zumal eine Nur post-Datenerhebung mit Kontrollgruppe" auf den Indikator Rückfallwahrscheinlichkeit bezogen ohnehin eine Fiktion wäre: Kontrollgruppe kann sinnvollerweise ja nur heißen, eine Gruppe zu nehmen, die in den Daten der Verkehrsvorgeschichte (und sonstigen biographischen Daten) vergleichbar mit der Kursgruppe wäre. Die Voraussetzung ist damit aber auch, daß die Rückfallwahrscheinlichkeit unbehandelt in beiden Gruppen gleich ist und man damit ein Design hat der Art Beide Gruppen haben gleiche Ausgangsbedingungen (Prä-Messung oder Schätzung), bei der einen habe ich die, bei der anderen jene Rückfallwahrscheinlichkeit (Post); es gibt also in diesem Bereich keine Kontrollgruppe ohne Prä-Messung, mithin ist die Frage die nach einer Kontrollgruppe und diese erscheint uns so notwendig wie schwierig.
Das Problem ist in der Erläuterung der Fragestellung schon angesprochen, wenngleich es nicht in dieser absoluten Form existiert. Denkbar wäre folgende Untersuchung: Man paralleisiert zwei Gruppen von Ersttätern, eine mit einer BAK von 1,51 bis 1,60, die anderen mit einer BAK von 1,61 bis 1,70. Diese genauen Vorgaben erfordern eine große Grundgesamtheit, die aber in Form von anonymisierten VZR-Daten organisierbar sein dürfte. Wenn sonstige Daten gleich sind, dürfte unbehandelt" nur ein sehr geringer Unterschied in der Rückfallwahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Der Vergleich der Rückfallwahrscheinlichkeiten der 4 sich ergebenden Gruppen: Unbehandelt, mit positiver MPU, mit Nachschulung, mit negativer MPU dürfte dann eine grobe Abschätzung der Effekte der einzelnen Bedingungen erlauben. Insgesamt dürfte es sinnvoll sein, Forschungen mit dem Ziel durchzuführen, einigermaßen abschätzen zu können, wie groß quasi die Effektstärken der als signifikant nachgewiesenen Faktoren sind: Wie stark erhöht sich die Rückfallwahrscheinlichkeit nach der ersten, zweiten oder dritten Trunkenheitsfahrt, wie ist die Abhängigkeit von der Höhe der Promillezahl bei den Ersttätern, wie stark sind die Unterschiede regional, nach Geschlechtern etc. Lägen solche Daten vor, könnte zumindest eine Abschätzung der zu erwartenden Rückfallwahrscheinlichkeit (wenn unbehandelt) für eine Kursgruppe erfolgen, wenn deren Kerndaten bekannt sind. Unabhängig von diesem grundsätzlich wünschenswerten Ansatz erscheint kurzfristig und pragmatisch der Vergleich mit positiv Begutachteten (bei gleicher Vorbelastung in Bezug auf Alter, Geschlecht, Anzahl der Trunkenheitsfahrten und maximale Höhe der erreichten BAK bei allen ihren Fahrten dies dürften die Kernfaktoren darstellen) und der Vergleich der Ersttäter unter 1,6 Promille (nicht begutachtetet). Ohne die genaue Begründung aus Zeitmangel hier ausführen zu können, scheint es plausibel, Kurse für wirksam zu halten, wenn die Rückfallwahrscheinlichkeit zwischen den beiden Gruppen liegt.
Über 3 Jahre, da dies der Zeitraum ist, für den nach unserer Einschätzung die meisten Vergleichsdaten existieren.
Juristisch kann von uns die Frage nicht beantwortet werden, unter fachlichen Gesichtspunkten lautet die provokativ zugespitzte Anwort: Fachlich: Keine für Diagnose, alle für Sanktionen. Dies bedeutet: Wir halten es im Forschungsinteresse für wichtig, auf möglichst viele anonymisierte Daten zurückgreifen zu können, es muß aber gewährleistet sein, daß daraus für die Betroffenen keinerlei Nachteile erwachsen können. Eine Möglichkeit besteht, wie an anderer Stelle ausgeführt (Zeitschrift für Verkehrssicherheit 44 (1998)) ausgeführt darin, daß dem KBA ein Datensatz (n Personen mit m Kategoriesierungen) geliefert wird und er dann gruppenbezogene für jede Kategorie die ermittelte Rückfallhäufigkeit zurückmeldet. Solange keine zu starke Feingliederung erfolgt dürfte damit einerseits der Datenschutz gewahrt sein, andererseits eine differenzierte Forschung möglich sein.
Dies halten wir für eine gute Idee, diese Gruppe sollte aber kontinuierlich vergrößert werden (beispielsweise durch eine festen Prozentsatz der jedes Jahr neu zugekommenen Einträge), um Generationeneffekte kontrollieren zu können. Bei einer entsprechenden Zufallsstichprobe, die kontinuierlich auf Veränderungen überprüft wird, könnten Referenzwerte für verschiedene Fragestellungen generiert werden. Über die vorgelegten Fragen hinaus halten wir es für notwendig, darauf hinzuweisen, daß es in der Logik des § 70 begründet liegt, daß Kurse nur von Einrichtungen oder Personen entwickelt und durchgeführt werden können, die schon Kurse entwickelt bzw. durchgeführt haben. Wir würden es für wünschenswert halten, wenn durch Veränderungen der Bestimmungen oder eine entsprechende Interpretation auch die Möglichkeit eröffnet würde, aus dem Bereich der Hochschule, den Reihen der therapeutisch tätigen Verkehrspsychologen etc. Kurse zu entwickelt, ohne daß alle Kursleiter vorher bei einem Träger einer Untersuchungsstelle sowohl als Gutachter als auch als Moderator gearbeitet haben müssen. Für den Bundesverband Niedergelassener Verkehrspsychologen Dipl.-Psych. Jörg-Michael Sohn - Geschäftsführer - |
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