Bundesverband Niedergelassener Verkehrspsychologen

Brief an StVA

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Der folgende Brief ist Anfang 1999 an alle Straßenverkehrsämter der Bundesrepublik gegangen, zusammen mit der Selbstdarstellung, der Selbstverpflichtungserklärung und der aktuellen Adressenliste der BNV-Mitglieder.

 

Betrifft: Rehabilitation verkehrsauffälliger Kraftfahrer und verkehrspsychologische Beratung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch die Verabschiedung des neuen Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) haben Verkehrspsychologen einen höheren Stellenwert im System des Fahrerlaubnisrechtes bekommen. Dies betrifft nicht nur diejenigen, die bei den Begutachtungsstellen für Fahreignung tätig sind, sondern auch entsprechend verkehrspsychologisch qualifizierte Diplom-Psychologen in eigener Praxis.

Diese freiberuflich niedergelassenen Verkehrspsychologen sind schon bislang in der Rehabilitation verkehrsauffälliger Kraftfahrer (speziell nach negativen Fahreignungsuntersuchung ohne Kursempfehlung) tätig geworden. Sie haben durch den § 71 FeV aber nunmehr erstmalig Aufgaben mit Rechtsfolgen (Punkteabzug nach Verkehrspsychologischer Beratung) zugewiesen bekommen, sofern sie über eine entsprechende Anerkennung verfügen.

Damit ist es für die Fahrerlaubnisbehörden noch wichtiger geworden, Beurteilungsmaßstäbe für die Unterscheidung zwischen seriös und kompetent arbeitenden Verkehrspsychologen einerseits und dem "Grauen Markt" der Testvorbereiter andererseits an die Hand zu bekommen.

Um einheitliche und damit vergleichbare Qualitätsstandards zu schaffen, haben Verkehrspsychologen aus dem gesamten Bundesgebiet auf dem letzten Kongreß für Verkehrspsychologie im September 1998 den „Bundesverband Niedergelassener Verkehrspsychologen" (BNV) gegründet. Seine Mitglieder bieten durch definierte Eingangsvoraussetzungen, langjährige Erfahrungen im Arbeitsgebiet und das Einhalten der Selbstverständnis-Erklärung des Berufsverbandes die Gewähr für kompetente und seriöse Arbeit. Dies wird auch daran deutlich, daß fast alle unsere Mitglieder die Anerkennung nach § 71 der Fahrerlaubnisverordnung besitzen. Besonders hinweisen möchten wir darauf, daß es zu unseren Grundsätzen gehört, finanziell, personell und organisatorisch vollständig unabhängig von den Begutachtungsstellen für Fahreignung zu sein und auch damit die Anforderungen der Fahrerlaubnisverordnung zu erfüllen.

Eine Liste der Mitglieder des BNV einschließlich des Hinweises auf die Anerkennung nach § 71 FeV und eine kurze Darstellung unserer Organisation fügen wir bei. Für Rückfragen steht Ihnen die Bundesgeschäftsstelle des BNV gern zur Verfügung, weitere Informationen finden Sie auch im Internet unter www.bnv.de.

 

Mit freundlichen Grüßen

Bundesverband Niedergelassener Verkehrspsychologen

Dipl.-Psych. Jörg-Michael Sohn, Geschäftsführer

 


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